[§ 87 BetrVG] Dein Alltag & Deine Zeit: Hier bestimmt der Betriebsrat mit!
Der Paragraph 87 ist das „Herzstück“ der Betriebsratsarbeit. Hier hat der Arbeitgeber kein alleiniges Bestimmungsrecht. Wenn Betriebsrat und Arbeitgeber sich nicht einig werden, darf die Maßnahme nicht einfach eingeführt werden. Die Entscheidung trifft dann die Einigungsstelle.
1. Schichtpläne & Überstunden
Wer wann arbeitet, entscheidet der Chef nicht allein. Das gilt für den normalen Schichtplan genauso wie für kurzfristige Änderungen.
- Das Recht: Betriebsräte bestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie über die Pausen mit. Auch jede einzelne Überstunde oder Sonderschicht muss vom BR genehmigt werden.
- Praxis: Aushandeln einer Betriebsvereinbarung für ein Schichtsystem, um die Belastung planbar zu machen. Die Überprüfung von Zusatzschichten: Ist das wirklich nötig oder brennt hier nur die Hütte, weil die Personalplanung nicht stimmt?
Rechtsgrundlage: § 87 Abs. 1 Nr. 2 & 3 BetrVG
2. Urlaubsplanung & Produktionspausen
Der Chef kann nicht einfach bestimmen, dass im Sommer zwei Wochen „Betriebsruhe“ ist, ohne den Betriebsrat zu fragen.
- Das Recht: Bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze redet der Betriebsrat mit.
- Praxis: Abschließen einer Betriebsvereinbarung für Produktionspausen. Mit dem klaren Ziel: Pausen sollen so liegen, dass vor allem Kollegen mit Kindern in den Schulferien frei bekommen.
Rechtsgrundlage: § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG
3. Digitale Überwachung & Technik
Ob Kameras, GPS im Fahrzeug, Zeiterfassung oder Software, die deine Klicks zählt: Alles, was dein Verhalten oder deine Leistung überwachen kann, ist mitbestimmungspflichtig.
- Das Recht: Der Schutz deiner Persönlichkeit steht über dem Kontrollwahn.
- Praxis: Der Betriebsrat sorgt dafür, dass Technik uns die Arbeit erleichtert, aber nicht zur totalen Kontrolle führt. Überwachungskameras im Sozialbereich? Mit uns nicht!
Rechtsgrundlage: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
4. Ordnung im Betrieb
Regeln zum Verhalten (z. B. Handyverbot am Arbeitsplatz, Rauchverbote, Parkplatzordnung) können nur mit Zustimmung des Br eingeführt werden.
Rechtsgrundlage: § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Auf den Punkt gebracht:
Überstunden, die der Chef ohne Zustimmung des Betriebsrats anordnet, sind rechtlich unwirksam. Wer sich an den Feierabend hält, begeht keine Arbeitsverweigerung, da die Anweisung ohne BR-Segen schlichtweg ungültig ist.
Fazit: Der § 87 sorgt dafür, dass die „Arbeitszeit“ auch Lebenszeit bleibt. Das Betriebsratsgremium ist Wächter über deine Work-Life-Balance.
Hier ein Urteil vom BAG zum nachlesen oder etwas einfacher zu verstehen, ein Ratgeber der IG Metall.


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